Mietrecht: Wohnungsabgabe

Wohnungsabgabe: Ist man verpflichtet, ein Wohnungsabnahmeprotokoll zu unterzeichnen?

WohnungsübergabeIn der Regel wird das Abnahmeprotokoll vom Vermieter (oder dessen Vertretung) im Beisein der Mieterschaft erstellt. Im Protokoll wird alles aufgeführt, was in der Wohnung nicht in Ordnung ist, also Beschädigungen oder fehlende Gegenstände wie z. B. Zimmerschlüssel. Die Mängel müssen möglichst genau beschrieben werden.

Mieterinnen und Mieter sollten das Protokoll nicht unterzeichnen, wenn es Kostenübernahmen für Schäden oder andere Vereinbarungen enthält, die mietrechtlich nicht eindeutig klar sind.

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, ein Rückgabeprotokoll zu unterschreiben. Weigert sich der Vermieter, die Wohnung abzunehmen, schickt man ihm die Schlüssel mit eingeschriebenem Brief zu.

Mein ehemaliger Vermieter schreibt, er verrechne die Schäden, die ich in meiner früheren Mietwohnung verursacht habe, mit dem Mietzinsdepot. Falls ich mich weigere, gibt er das Depot nicht frei. Ist das legal?

Grundsätzlich ja, denn das Depot dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass die Mieter ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und z. B. nach einem Wohnungswechsel eine Forderung nach Instandstellungskosten nicht akzeptieren. In diesem Fall muss der Mieter in die Verrechnung allerdings ausdrücklich einwilligen.

Ist der Mieter mit den Instandstellungskosten resp. der Depot-Verrechnung nicht einverstanden, kann der Vermieter nicht auf das Depot zurückgreifen, sondern muss den Rechtsweg beschreiten.

Achtung: Falls der Vermieter innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Mietverhältnisses keine rechtliche Forderung gestellt hat (weder durch Betreibung noch durch ein mietrechtliches Verfahren), kann der Mieter das Depot bei der Bank verlangen.

Mehr erfahren: Homegate

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