Mietrecht: Wohnunskündigung

Wohnungskündigung: Wie viele Ersatzmieter muss man dem Vermieter melden, wenn man aus einer Mietwohnung vorzeitig, d. h. vor Ablauf der Kündigungsfrist und/oder ausserhalb des Kündigungstermins ausziehen will?

KündigungLaut Gesetz reicht es aus, wenn der vorzeitig ausziehende Mieter einen solventen Interessenten angibt, der die Wohnung zum gewünschten Termin und zu den bisherigen mietvertraglichen Konditionen übernehmen würde. Um aber auf Nummer sicher zu gehen, sollte man mehrere Interessenten nennen. Denn vielfach gibt es unterschiedliche Ansichten darüber, ob ein Ersatzmieter «zumutbar» ist oder nicht.

Als wichtigstes Kriterium dafür gilt die Solvenz. Der Vermieter muss die Gewähr haben, dass der potentielle Nachmieter die Miete auch tatsächlich aufbringen kann. Als Faustregel dafür gilt, dass die Miete nicht mehr als einen Drittel des Einkommens ausmachen darf. Hilfreich kann hier sein, wenn man als Mieter auch gleich einen aktuellen Betreibungsauszug der Interessenten vorlegt.

Das zweitwichtigste Kriterium ist die Bereitschaft des Nachmieters, den Vertrag zu den gleichen Konditionen zu übernehmen. Das gilt sowohl für den Mietpreis, als auch für die anderen Vereinbarungen, die der vorzeitig ausziehende Mieter mit dem Vermieter getroffen hat (z. B. das Verbot von Haustieren oder die Pflicht, das Treppenhaus zu reinigen).

Wann muss eine Kündigung beim Vermieter eintreffen?

Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist – im Geschäftsverkehr zur Geschäftszeit – beim Vermieter eintreffen. Ausschlaggebend ist also nicht das Datum des Poststempels, sondern der Empfang des Schreibens durch den Vermieter. Das Datum des Poststempels ist nur dann ausschlaggebend, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vermerkt ist.

Wenn eine Kündigung mit eingeschriebenem Brief aufgegeben wurde, gilt sie dann als zugestellt, wenn sie im Zugriffsbereich des Vermieters eingetroffen ist. Kann der Postbote den eingeschriebenen Kündigungsbrief nicht sofort aushändigen, gilt das Schreiben an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Vermieter erstmals zuzumuten gewesen wäre, der Post-Abholungseinladung Folge zu leisten. Das heisst in der Regel der nächste Arbeitstag, nachdem die Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt worden ist.

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