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Wohnungsabgabe: Ist man verpflichtet, ein Wohnungsabnahmeprotokoll zu unterzeichnen?
In der Regel wird das Abnahmeprotokoll vom Vermieter (oder dessen Vertretung) im Beisein der Mieterschaft erstellt. Im Protokoll wird alles aufgeführt, was in der Wohnung nicht in Ordnung ist, also Beschädigungen oder fehlende Gegenstände wie z. B. Zimmerschlüssel. Die Mängel müssen möglichst genau beschrieben werden.
Mieterinnen und Mieter sollten das Protokoll nicht unterzeichnen, wenn es Kostenübernahmen für Schäden oder andere Vereinbarungen enthält, die mietrechtlich nicht eindeutig klar sind.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, ein Rückgabeprotokoll zu unterschreiben. Weigert sich der Vermieter, die Wohnung abzunehmen, schickt man ihm die Schlüssel mit eingeschriebenem Brief zu.
Mein ehemaliger Vermieter schreibt, er verrechne die Schäden, die ich in meiner früheren Mietwohnung verursacht habe, mit dem Mietzinsdepot. Falls ich mich weigere, gibt er das Depot nicht frei. Ist das legal?
Grundsätzlich ja, denn das Depot dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass die Mieter ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und z. B. nach einem Wohnungswechsel eine Forderung nach Instandstellungskosten nicht akzeptieren. In diesem Fall muss der Mieter in die Verrechnung allerdings ausdrücklich einwilligen.
Ist der Mieter mit den Instandstellungskosten resp. der Depot-Verrechnung nicht einverstanden, kann der Vermieter nicht auf das Depot zurückgreifen, sondern muss den Rechtsweg beschreiten.
Achtung: Falls der Vermieter innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Mietverhältnisses keine rechtliche Forderung gestellt hat (weder durch Betreibung noch durch ein mietrechtliches Verfahren), kann der Mieter das Depot bei der Bank verlangen.
Der Wohnungsabgabe sehen viele Mieter mit Unruhe entgegen, da sie sich fragen, ob die selbst ausgeführte Wohnungsreinigung gründlich genug war. Mit unseren Tipps zur Wohnungsreinigung wird die Wohnungsabgabe ein Erfolg.
Beim Auszug aus einer Mietwohnung hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der Nachmieter in eine saubere Wohnung einziehen kann. In der Regel ist im Mietvertrag festgehalten, was und wie sauber geputzt werden muss.
Selber reinigen
Wenn Sie die Wohnung selbst putzen, lassen Sie sich genügend Zeit dazu, denn der Aufwand ist meist erheblich. Sie signalisieren dem Vermieter ausserdem, dass Sie sich der Wohnungsreinigung ernsthaft annehmen.
Reinigungsfirma beauftragen
Sollten Sie ein Reinigungsunternehmen beauftragen, lohnt es sich mehrere Offerten einzuholen und zu vergleichen. Seriöse Reinigungsfirmen offerieren erst nach einer Wohnungsbesichtigung. Wichtig ist, auf eine im Pauschalpreis inbegriffene Abnahmegarantie zu achten, welche sicherstellt, dass nicht Sie, sondern das Reinigunsinstitut für eine etwaige Nachreinigung der Wohnung aufkommen muss, falls der Vermieter mangelnde Sauberkeit feststellt.
Abgabezustand
Der Endzustand der Wohnung bei deren Abgabe soll dem Anfangszustand abzüglich der normalen Abnützung gleichen. Der Mieter muss die Wohnung so zurückgeben, wie er sie übernommen hat. Doch haftet er weder für die natürliche Alterung der Bausubstanz noch für die Abnützungsspuren, die durch den normalen Gebrauch entstehen. Die homegate.ch Lebensdauertabelle gibt Ihnen einen Überblick über die normale Abnützung der Einrichtung. In den Kantonen Baselland und Basel-Stadt sind Mietverträge mit Reinigungspauschalen üblich, was bedeutet, dass man die Wohnung nur besenrein abgeben kann.
Mieterschäden
Für Schäden, die nicht durch den normalen Gebrauch der Wohnung erklärbar sind, muss der ausziehende Mieter aufkommen. Kleine, selbst verursachte Mängel wie Dübel- und grössere Nagellöcher von Bildern oder Wandgestellen, nicht funktionierende Herdplatten sowie ähnliche Reparaturen und Ausbesserungen sind ebenfalls durch den wegziehenden Mieter zu beheben. Bei Wänden, die nicht dem Originalzustand entsprechen oder in andere Farben gestrichen wurden, sollte der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden.
Reinigungsvorgaben
In der Regel gelten folgende Reinigungsvorgaben:
Böden, Kacheln und Kunstharzflächen müssen ausgewaschen werden.
Spannteppiche sind zu schamponieren.
Fensterscheiben und -simse müssen aussen und innen gereinigt werden.
Alle Schränke müssen sauber geputzt werden.
Küchenapparate sind gründlich zu reinigen. Der Filter des Dampfabzuges muss in aller Regel ersetzt werden.
Sanitäre Armaturen müssen entkalkt werden.
Dübellöcher sind fachmännisch zu verschliessen, was mit Tubengips und Spachtel selbst bewerkstelligt werden kann.
Verstopfte Abläufe sind zu reinigen.
Hier finden Sie Umzugsfirmen in verschiedenen Regionen.
Dieser Artikel basiert auf Angaben des Ratgebers «Mietrecht» des Beobachter Buchverlags, 6., vollständig neu erarbeitete Auflage, März 2007.