Arbeitszeiten – so werden sie im Gesetz geregelt.

Betriebsbesuche der Kantonalen Arbeitsinspektorate zeigen eine Tendenz: Die gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften sind bei Kader und Mitarbeitenden vielfach unbekannt, Stempeluhren und Stempelkarten verschwinden immer mehr, Arbeitszeiten werden «flexibilisiert».

Eine Vermutung aber bleibt: Übermüdete Mitarbeitende «produzieren» mehr Arbeitsunfälle als erholte, deshalb ist die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern ein präventives Element eines Betriebskonzepts für effiziente Arbeitssicherheit und nachhaltigen Gesundheitsschutz.

Flexibilisierung der Arbeitszeit

Mit durchschnittlich über 41 Arbeitsstunden kennt die Schweiz eine der längsten wöchentlichen Arbeitszeiten der Industrieländer. Politischen Vorstössen, die eine Arbeitszeitverkürzung zum Ziel hatten, war in der Vergangenheit wenig Erfolg beschieden. Die Entwicklung in den Gesamtarbeitsverträgen geht dahin, die 40-Stunden-Woche zu verwirklichen. Der Druck auf das geltende Arbeitsrecht ist am stärksten spürbar im Bestreben nach einer Flexibilisierung der Arbeitszeit. Die Interessen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Flexibilisierung entgegenbringen, weichen jedoch erheblich voneinander ab. Ausserdem tangieren zahlreiche damit verbundene Fragen, wie etwa die Lockerung des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbotes, gesellschaftliche und kulturelle Werte. Diesen Anliegen ist mit der Revision des Arbeitsgesetzes Rechnung getragen worden. Die Aufzeichnungspflicht blieb im neuen Arbeitsgesetz aber bestehen, die Unternehmungen haben gemäss Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage aufzuzeichnen. Diese Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Wichtigste Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des neuen Arbeitsgesetzes

Wo keine kollektivvertraglichen Vereinbarungen anwendbar sind, richtet sich die Arbeitszeit nach den individuellen vertraglichen Abmachungen. Das Obligationenrecht enthält darüber keine Vorschriften. Eine bedeutende Rolle spielen allerdings die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit des Arbeitsgesetzes (Art. 9-28) sowie die Sonderschutzbestimmungen für die jugendlichen Arbeitnehmer, für Schwangere und stillende Mütter sowie für Arbeitnehmer mit Familienpflichten (Art. 29-36).

Begriff der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit. Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.
Muss sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auf Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen weiter- oder fortbilden, dann stellt die dafür aufgewendete Ausbildungszeit Arbeitszeit dar.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Von entscheidender Bedeutung ist Art. 9 ArG: Danach beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels 45 Stunden, für die übrigen Arbeitnehmer 50 Stunden. Für Angestellte, die in einem Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die die längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, hat diese längere Arbeitszeit Gültigkeit.

Tages- und Abendarbeit

Ein wichtiges Ziel der Revision des Arbeitsgesetzes stellte eine erhöhte Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung dar. Es wird unter anderem erreicht, indem der Zeitraum des bewilligungsfreien Zeitraumes auf 17 Stunden erweitert worden ist, was einen Zweischichtbetrieb ermöglicht. Nach Art. 10 ArG gilt die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr als Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.

Pausen und Ruhezeiten

Nach Art. 15 ArG ist die Arbeit durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a) Eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunde;
b) eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c) eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5 1/2 Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Art. 15 ArG zu gewähren (Art. 18 ArGV1).
Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Nach Art. 15a ArG ist den Arbeitnehmern eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

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