Fragen rund ums Arbeitszeugnis

Es gibt viele Unklarheiten in Bezug auf das Arbeitszeugnis. Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Darf mir der Arbeitgeber ein codiertes Arbeitszeugnis ausstellen?
Nein, Codes («Er tat sein Möglichstes», «Er arbeitete gemäss seinen Fähigkeiten», «Sie gab ihr Bestes», «Er zeigte eine stets gleichbleibende Arbeitsleistung») sind rechtswidrig. Ein Arbeitszeugnis muss wahrheitsgetreu, wohlwollend und klar abgefasst sein und es muss vollständig sein.

Wie oft darf ich ein Zwischenzeugnis verlangen?
Jederzeit, gemäss Gesetz. Jedoch ist es rechtsmissbräuchlich, wenn du als Arbeitnehmer immer wieder zum Arbeitgeber gehst und eines verlangst, obwohl kein einsehbarer Grund vorliegt.

Was kann ich tun, wenn ich mit dem Inhalt des Arbeitszeugnisses nicht einverstanden bin?
Formuliere einen Gegenvorschlag. Falls der betreffende Arbeitgeber damit nicht einverstanden ist, liegt die Beweispflicht bei dir. D.h. du musst beweisen, dass du besser gearbeitet hast, als dies im Zeugnis steht (z.B. durch Qualifikationen, sofern diese regelmässig, umfassend und ausführlich stattgefunden haben).

Ich wechsle innerhalb der Firma die Abteilung. Ist es nötig, dass ich mir ein Zwischenzeugnis ausstellen lasse?
Es ist von Vorteil, wenn du dir ein Zwischenzeugnis ausstellen lässt. Falls Sie sich mit Ihrem neuen Vorgesetzten nicht vertragen, können Sie bei einer Bewerbung das Zwischenzeugnis des vorherigen Vorgesetzten beilegen.

Reicht auch ein mündliches Arbeitszeugnis?
Nein, ein «mündliches Zeugnis» gilt als Referenzauskunft, nicht aber als Zeugnis. Alle Zeugnisse müssen schriftlich abgefasst sein, um im rechtlichen Sinn als Urkunde zu gelten. Das Zeugnis muss auf dem Firmenbriefpapier mit entsprechendem Original-Briefkopf ausgedruckt werden (Ziel: Unverwechselbarkeit). Unterschrieben wird das Zeugnis von einem Höhergestellten. Der Unterzeichnende muss ein Geschäftsführer sein oder i.V. oder ppa. unterzeichnen dürfen. Der direkte Vorgesetzte kann auch ohne solche Vorrechte mitunterzeichnen, denn durch die Unterzeichnung erhält er die Vollmacht dazu. Mit der Unterschrift ist der Unterzeichnende rechtlich belangbar.

Ich bin vor mehreren Jahren aus der Firma ausgeschieden. Kann ich jetzt noch ein Arbeitszeugnis verlangen?
Die Verjährung für den Zeugnisanspruch und für Änderungsanträge im Arbeitszeugnis beträgt 10 Jahre, im Kanton Zürich 5 Jahre. Das Recht kann durch den Arbeitnehmer auch längerfristig geltend gemacht werden, es wird ihm aber nicht mehr gegen den Willen der Gegenpartei zugesprochen. Der Arbeitgebern muss die Personalakte 10 Jahre lang nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahren.

Kann ich die gewünschten Änderungen selber vornehmen?
Nein, ein Arbeitszeugnis ist eine Urkunde. Du würdest damit also Urkundenfälschung betreiben. Urkundenfälschung gilt nicht als sog. Bagatelldelikt und wird mit einer Geldstrafe gebüsst, resp. in einem schwerwiegenderen Fall mit Gefängnis.

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